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Allgemeine Geschäftsbedingungen

SSB Sport-System-Bau GmbH

1. Vertragsgrundlagen
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Jeder Vertragsabschluß sowie alle mündlichen und telefonischen Abmachungen sind nur wirksam, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen.
1.2 Unsere Auftragsbestätigung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Vertragsabschluss als angenommen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erhalten nur dann Gültigkeit, wenn hierzu unser ausdrückliches Anerkenntnis herbeigeführt ist. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für alle künftigen Geschäfte mit uns, ohne dass hierfür noch eine besondere Absprache nötig ist.
1.3 Die Rechte des Auftraggebers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
1.4 Technische Beratung, Auskünfte, Hinweise und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich und begründen keine Haftung.
1.5 Wir sind berechtigt, die Verlegung der Fußböden durch einen unserer Nachunternehmer ausführen zu lassen.
1.6 Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile macht nicht den ganzen Vertrag unwirksam usw.

2. Ausführungsgrundlagen
2.1 Vor Anlieferung des Sportbodens muss der Bau geschlossen und trocken sein. Die Heizung hat betriebsfähig und gleichmäßig, für eine mindest Temperatur von 18 Grad Celsius zu sorgen. Eine konstante relative Luftfeuchte zwischen 50% und 65% ist zu gewährleisten.
2.2 Für ausreichenden Lagerraum ist zu sorgen. Der Lagerraum muss gegen Feuer, Diebstahl und Verderb gesichert und versichert sein.
2.3 Der AG ist verpflichtet, den Monteuren ausreichenden Stromanschluss in erreichbarer Nähe zu den entsprechenden Räulichkeiten zur Verfügung zu stellen.
2.4 Sämtliche bauseitig herzustellende Unterböden sind seitens des AG in einem ordnungsgemäßen Zustand zu über-geben. Für Mängel, die auf bauseitige Einflüsse zurückzuführen sind, kann keine Haftung übernommen werden.
2.5 Eine Mindestfestigkeit von 25 N/cm² des Unterbodens, wird zur Verlegung des Sportbodens vorrausgesetzt. Bei der Verlegung des Sportbodens, ohne Dampfsperren, muss der Unterboden trocken sein, maximaler Feuchtigkeits-gehalt liegt bei 2 Gewichtsprozenten.
2.6 Bei der Verlegung von Sportböden ohne Höhenausgleich, beträgt die Ebenheitstoleranz 3 mm auf 3 m Richtlatte.
2.7 Der Unterboden ist dem Verleger besenrein zu übergeben. Aufräumarbeiten jeglicher Art, berechtigen den AN die entstanden Kosten und Stundenlohnarbeiten gemäss § 4 zu berechnen, ohne das hierfür gesondert ein schriftlicher Auftrag durch den AG erfolgt.

3. Ausführungsunterlagen
3.1 Der AG hat die Ihm ausgehändigten Unterlagen rechtzeitig umfassend zu überprüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Der AG ist verpflichtet den AN unverzüglich schriftlich auf etwaige Unstimmigkeiten oder Bedenken hinzuweisen.
3.2 Angaben über bauseitige Vorarbeiten, Aussparungen, Schlitze, Rohre und andere Einbauteile, hat der AG recht-zeitig vor Ausführung seiner Arbeiten, dem AN mitzuteilen und mit Ihm abzustimmen.

4. Preise und Nebenkosten
4.1 Unsere Preise sind Nettopreise ohne MwSt. in EUR verstehen sich ohne Verpackung frei Lastwagen ab Werk. Die gesetzliche MwSt. wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Zusatzarbeiten werden im Stundensatz von EUR 65.- pro Stunde zuzüglich Materialeinsatz durchgeführt
4.3 Wenn wir in begründeten Ausnahmefällen vor Ausführung der Leistung, mit der Stornierung einverstanden sind, hat der Käufer 10 % der Vertragssumme für Bearbeitungskosten als Entschädigung zu leisten.

5. Vergütung
5.1 Die Vergütung erfolgt nach den vertraglichen Einheitspreisen aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungs-beschreibung und den tatsächlich ausgeführten Leistungen, die durch Aufmaß ermittelt werden.
5.2 Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, sind darin alle zur vertragsgerechten Erfüllung notwendigen Arbeiten enthalten. Die Abrechnung des Pauschalpreisauftrages erfolgt ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen. Ergeben sich aus einer Änderung der geplanten Ausführung Mehr– oder Minderleistungen, so sind die Zu-oder Abschläge auf der Grundlage der Kalkulation des Pauschalpreises abzurechnen.

6. Zahlung und Zahlungsverzug
6.1 Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zu erfolgen. Für den Beginn von Zahlungsfristen ist das Rechnungsdatum maßgebend.

  • Bei verbindlicher Bestellung, spätestens jedoch vor Lieferung und Arbeitsbeginn, ist der AG verpflichtet, eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme, zu leisten.
  • Eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 60 % der Auftragssumme, ist nach Lieferung und Arbeitsfortschritt, spätestens jedoch vor Fertigstellung zu entrichten.
  • Die Schlussrechnung in Höhe von 10 % der Auftragssumme ist innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung bzw. Abnahme und entsprechender Rechnungsstellung zu begleichen.
  • Der Sicherheitseinbehalt für die Dauer der Gewährleistungszeit, in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme, wird vom AN durch die Übergabe einer selbstschuldnerische Bankbürgschaft der Raiffeisenbank Schwangau, abgelöst.

6.2 Wir sind berechtigt, auch nach erfolgter Abschlagszahlung, weitere Vorauszahlung oder Sicherheit oder nach bereits erfolgter Auslieferung des Materials gleichfalls Sicherheit zu verlangen, wenn uns eine reibungslose finanzielle Abwicklung des Vertrages, als gefährdet erscheint.
6.3 Aufrechnungsansprüche wegen Gegenansprüche des AG werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.4 Zahlungsverzug berechtigt uns, Verzugskosten in Höhe des Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche.
6.5 Falls der AG mit der Bezahlung einer fälligen Rechnung in Verzug ist, können wir weitere vereinbarte Lieferungen und Leistungen einstellen oder zunächst Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. In diesem Falle tritt die sofortige Fälligkeit auch der übrigen gegen den AG bestehenden Forderungen ein. Bei Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und schon gelieferte Materialien wieder zurückzuholen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer, unser Eigentum.
7.2 Die Vorbehaltsware ist von der übrigen Ware des Käufers getrennt zu lagern, soweit dies betrieblich möglich ist und gegen Feuer, Diebstahl und Verderb wie seine eigene Ware zu sichern und zu versichern. Der Käufe hat uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort, in Eilfällen telegrafisch oder telefonisch mitzuteilen.
7.3 Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausge-schlossen. Eine Verarbeitung erfolgt nur durch den AN.
7.4 Erscheint die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Käufer auf unser Verlangen die Rücknahme zu ermöglichen. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

8. Lieferung und Versand
8.1 Der Versand erfolgt an den vereinbarten Ort, soweit dieser mit Lastwagen erreichbar ist.
8.2 Verträge über fertig verlegte Fußböden beinhalten das Einbringen von sämtlichem Material und Werkzeug, wobei erschwertes Abladen (Entfernungen die über 20 m zwischen Entladestelle und Lagerplatz, Transportwege in obergeschossige oder schwer zugängliche Räume) als Zusatzarbeiten gelten, und zu einem Stundensatz von EUR 65.-pro Stunde, zuzüglich Materialeinsatz, zu Kosten des AG, durchgeführt werden.
8.3 Die Kosten der Entladung gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, wenn nicht ein Vertrag über fertig verlegte Fußböden abgeschlossen ist.
8.4 Wenn höhere Gewalt, ges. Maßnahmen, Störungen irgendwelcher Art unseres Betriebes, oder der Anlieferer oder andere Behinderungen in der Vertragserfüllung, die Lieferung unmöglich machen, oder wesentlich erschweren, sind wir berechtigt die Lieferung oder Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
8.5 Können vereinbarte Lieferfristen ausnahmsweise nicht eingehalten werden, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

9. Abnahme
9.1 Die Abnahme erfolgt bei Fertigstellung der Leistung mit den Monteuren des AN und dem AG, oder dessen Vertreter.
9.2 Die Aufforderung zur Abnahme erfolgt durch Absprache der Monteure mit dem AG auf der Baustelle, oder gemäss fernmündlicher Terminvereinbarung zwischen AN und AG. Es erfolgt keine zusätzliche förmliche Aufforderung zur Abnahme!
9.3 Folgt der AG dem Abnahmebegehren des AN nicht, so gilt die Leistung durch Ingebrauchnahme als abgenommen.

10. Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Abnahme der Leistung. Zur Absicherung der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen, übergibt der AN mit der Schlussrechnung, eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft der Raiffeisenbank-Schwangau in Höhe von 5% der Netto-Abrechnungssumme, befristet auf die Dauer der Gewährleistungszeit.
10.2 Wir gewährleisten, dass das Fußbodenmaterial ab Lieferwerk den handelsüblichen Trockenheitsgrad hat. Für später eintretende Veränderungen des Trockenheitsgrades und deren Folgen haften wir nicht.
10.3 Ein Muster, nach dem eine Bestellung erfolgt, stellt immer nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware dar. Die Eigenschaften des Musters können nicht als zugesichert angesehen werden.
10.4 Der Bodeneinbau erfolgt nur bei Gewährleistung, dass zur Zeit unserer Arbeiten keine Fremdfirmen in den entsprechenden Räumen beschäftigt sind. Alle Kosten, die infolge ungenügender Vor-bereitung der Baustelle oder durch Arbeitsunterbrechungen, die wir nicht zu vertreten haben entstehen, trägt der Auftraggeber. Werden die zu verlegenden Flächen währen der Verlegung vor Fertigstellung betreten oder benutzt, so erlischt jegliche Gewährleistung.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Ort des Bauvorhabens. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des AG aus diesem Vertrag ist der Sitz seines Unternehmens.
11.2 Wenn unser Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung das Landgericht Kempten.